Unerwünschte Schwangerschaft
Wo Schwangere in diesem Fall Hilfe und Unterstützung bekommen und welche Rechte gelten, wenn sie das Kind nicht behalten möchten.
Eine Schwangerschaft, die nicht geplant und vor allem nicht gewollt ist, ist für viele Frauen mit Ängsten, Verunsicherung und Zweifeln verbunden. In dieser Krisensituation eine Entscheidung zu treffen, fällt niemals leicht. Umso wichtiger ist es, dass die Betroffenen dabei unterstützt und begleitet werden.
Sind Sie ungewollt schwanger und befinden sich in einer Notsituation? Die Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind ist 24/7 unter 0800 811 100 kostenlos erreichbar.
Beratung bei Konfliktschwangerschaft
Frauen, die ungewollt schwanger sind und nicht wissen, ob sie das Kind austragen möchten, haben das Recht auf eine kostenlose und vertrauliche Beratung bei einer anerkannten Beratungsstelle. Die Beratung wird von Fachfrauen, welche für die Beratung in Konfliktschwangerschaften ausgebildet sind, durchgeführt und sollen die Schwangeren im Entscheidungsprozess unterstützen und begleiten. Die Entscheidungen, welche die Frauen treffen, werden nicht gewertet oder infrage gestellt.
Bei den Beratungsstellen erhält die Frau auch Unterstützung in psychologischen, sozialen, rechtlichen und finanziellen Fragen. Je nachdem, ob sie sich für das Kind und die Mutterrolle, für einen Abbruch der Schwangerschaft oder eine Adoptionsfreigabe entscheidet. Die Beratenden können für die Schwangere auch Kontakte zu weitern Fachstellen herstellen.
Rechtliches zum Schwangerschaftsabbruch
In der Schweiz kann seit der Einführung der sogenannten Fristenregelung jede Frau bis zur abgeschlossenen 12. Schwangerschaftswoche selbst entscheiden, ob sie die Schwangerschaft abbrechen möchte. Bei einer Abtreibung verlangt das Gesetz, dass sie schriftlich eine Notlage geltend macht. Die Gründe für diese Notlage müssen nicht angegeben werden.
Wichtig zu wissen für Minderjährige, aber auch Frauen über 18 Jahre: Von einem Schwangerschaftsabbruch muss niemand wissen. Wenn Sie urteilsfähig sind – Ihre mentale Fähigkeit also nicht stark eingeschränkt ist –, dürfen Ihre Eltern, Ihr Partner oder Ehemann nicht ohne Ihre Zustimmung darüber informiert werden.
Für einen späteren Schwangerschaftsabbruch – nach der 12. Woche – muss von einer ärztlichen Fachperson beurteilt werden, ob die physische und/oder psychische Gesundheit der schwangeren Frau gefährdet wäre, wenn die Schwangerschaft fortbestehen würde.
Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden von der Grundversicherung der Krankenkasse übernommen. Der Selbstbehalt und die Kosten bis zum Erreichen der Franchise müssen aber selber getragen werden.
Rechtliches zur Adoptionsfreigabe
Entscheidet sich eine Frau für das Kind, aber gegen die Mutterschaft, hat sie die Möglichkeit, das Baby nach der Geburt zur Adoption freizugeben. Die Zustimmung zur Adoptionsfreigabe kann frühestens sechs Wochen nach der Geburt durch beide Elternteile erfolgen. Bis sechs Wochen nach der Zustimmung kann diese widerrufen werden. Während dieser Zeit wird das Kind von einer Pflegefamilie betreut.
Nehmen die leiblichen Eltern das Recht des Widerrufens nicht in Anspruch, wird ihnen nach dem Verstreichen der Frist die elterliche Sorge entzogen.