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                              Gesundheitsschutz und bezahlte Stillpausen

                              Mutter arbeitet und stillt ihr Baby im Büro
                              ©
                              iStock

                              Das Arbeitsgesetz (Art. 35-35b ArG) und die Verordung (ArGV1) beinhalten zahlreiche Schutzbestimmungen. Neben dem zwingenden Beschäftigungsverbot 8 Wochen nach Niederkunft, darf ab der 9. Woche (muss aber nicht) die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen werden und eine Mutter kann darauf verzichten, den vollen Anspruch auf den 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mit 80-prozentiger Lohnzahlung (max. jedoch Fr. 196.- / Tag) auszuschöpfen. Der 14-wöchige bezahlte Mutterschaftsurlaub kann nochmals um 2 Wochen verlängert werden, jedoch ohne finanziellen Ausgleich durch die Mutterschaftsversicherung.

                              Im ersten Lebensjahr des Kindes darf die Mutter, wenn sie stillt oder abpumpen muss, von der Arbeit fernbleiben. Stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs.1 ArG). Auch für eine Stillende gilt, dass sie keine gefährliche oder beschwerliche Arbeit machen darf. Wenn der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten kann, muss er ihr 80% des Grundlohns bezahlen. Wenn die Mutter also nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubes immer noch stillt und deshalb ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen möchte, kann sie der Arbeitgeber nicht dazu verpflichten. Dies gilt auch nach der 16. Woche, wenn sie noch zu Hause bleiben will, aber sie erhält dann auch keinen Lohn.

                              Kehrt die stillende Mutter wieder an ihren Arbeitsplatz zurück, ist ihr im ersten Lebensjahr des Kindes dafür die nötige Zeit, die sie zum Stillen braucht, zu geben und zu entlöhnen. Seit dem 1. Juni 2014 sind die rechtlichen Bestimmungen zur Entlöhnung von Stillpausen während der Arbeitszeit einheitlich geregelt. Die Entlöhnung ist nicht mehr davon abhängig, ob die Mutter den Betrieb zum stillen verlässt oder nicht. Für die Dauer der zu entlöhnenden Pausen gelten einheitliche Mindestregeln in Abhängigkeit von der täglichen Arbeitszeit (bis 4 h Arbeitszeit 30 Min. bezahlte Stillpause, ab 4 h Arbeitszeit 60 Min, ab 7 h Arbeitszeit 90 Min.). Die Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt und auch nicht anderen gesetzlichen Ruhezeiten angerechnet werden und der Arbeitgeber muss einen geeigneten Ruheraum mit bequemem Stuhl zur Verfügung stellen.

                              Häufige Fragen zum Thema

                              Seitdem im Jahr 2000 die Stillberatung als Leistung der Krankenkassen gesetzlich verankert wurde, wird das Stillgeld nicht mehr automatisch an alle stillenden Mütter ausbezahlt. Einige besonders stillfreundliche Krankenversicherer entrichten aber auch weiterhin ein Stillgeld auf freiwilliger Basis …

                              Zudem gilt:

                              Bei stillenden Müttern, dass Überstunden generell ausgeschlossen sind, und die tägliche Arbeitszeit auf 9 Stunden beschränkt ist. Bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten gelten für stillende Mütter dieselben Schutzbestimmungen wie bei schwangeren Frauen.

                              • Weiterführende Informationen finden Sie in der Publikation "Mutterschaft - Schutz der Arbeitnehmerinnen", herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hier oder
                              • auf der Homepage der Schweizerischen Stiftung zur Förderung des Stillens hier.
                              Letzte Aktualisierung: 24.06.2019, CF / AS / NK