Die Meldepflicht nach der Geburt
In der Schweiz herrscht Meldepflicht innerhalb von drei Tagen
für jedes lebend geborene Kind wie auch für Totgeburten (Zivilstandsverordnung (ZStV)).
In der Regel wird die Geburtsanzeige vom Spital an das entsprechende Zivilstandsamt weitergeleitet. Bei Hausgeburten erfolgt dies in der Regel von der Hebamme oder den Eltern. Die Geburtsmeldungen werden vom Bundesamt für Statistik gesammelt und zusammengestellt. Mit diesen werden auch die Vornamens-Hitlisten aller vier Sprachregionen der Schweiz publiziert.
Totgeburten
Als Totgeburt wird gemäss Verordnung ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist. Bei tot geborenen Kindern können Familiennamen und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen wünschen.
Fehlgeburten
Fehlgeburten, d.h. vor der 22. Schwangerschaftswoche geborene und verstorbene Kinder, sind nicht meldepflichtig. Seit dem 1. Januar 2019 gibt es jedoch die Möglichkeit einer Beurkundung, wenn die Eltern dies wünschen. Eine solche Bestätigung des fehlgeborenen Kindes kann auf dem Zivilstandsamt eingefordert werden. Ein Eintrag im Personenstandsregister ist weiterhin nicht möglich. Für eine Beurkundung - auf Wunsch mit Vor- und Nachnamen des Kindes - benötigen die Eltern ein ausgefülltes Formular mit Unterschrift (abrufbar unter www.admin.ch-Formular ), eine Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses der anmeldenden Person und eine Bescheinigung der Fehlgeburt durch den Arzt oder die Hebamme. Für Fehlgeburten vor dem 1. Januar 2019 sind rückwirkende Beurkundungen noch bis zum 1. Januar 2024 möglich.