Das Testament - Absicherung für den schlimmsten Fall
Was geschieht mit dem Kind oder den Kindern, wenn den Eltern etwas passiert?
Die Geburt eines Kindes bewegt vieles bei Eltern. Haben Sie bisher noch kein Testament gemacht, dann ist die Tatsache, dass Sie Eltern werden, ein guter Anlass, sich Gedanken über die Versorgung Ihrer Kinder im Falle eines Unglücks zu machen.
Mütter und Väter können mit einem gültigen Testament für einen solchen Fall die Zukunft ihrer Kinder regeln. Ein Testament stellt sicher, dass im Falle Ihres Todes entsprechende Vorkehrungen für Ihre Nachkommen getroffen sind. Ausserdem legt es fest, dass Ihr Besitz und Eigentum nach Ihren Wünschen aufgeteilt wird, unter Berücksichtigung bestimmter Pflichtteile für Ehepartner und Kinder. Sie können darin beispielsweise festlegen:
Wer für die Kinder sorgen soll. Benennen Sie einen Vormund für Ihr Kind, falls Ihnen und Ihrem Partner etwas zustösst. Der Vormund ist in der Regel ein Familienmitglied oder ein guter Freund bzw. Freundin der Familie. In jedem Fall ein Mensch Ihres Vertrauens, von dem Sie wissen, dass er oder sie Ihr Kind oder Ihre Kinder nach Ihren Wünschen erzieht. Bevor Sie jemanden benennen, reden Sie mit der betreffenden Person, damit der oder diejenige sich auch über die Tragweite der Verantwortung bewusst ist. Zwar prüft die Kindesschutzbehörde bei Waisen, was zu ihrem Wohl ist. Doch ein testamentarisch festgelegter Vormund wird nicht abgelehnt, wenn er dem Wohl des Kindes nicht schadet. Der Vormund darf beispielsweise nicht Alkoholiker oder schon einmal straffällig geworden sein.
Wer das Vermögen für die Kinder verwaltet und was der- oder diejenige damit tun soll. Verlieren Kinder beide Eltern oder auch einen Elternteil, wird die Hinterlassenschaft gleichmässig unter ihnen und/oder dem verbleibenden Elternteil aufgeteilt, auch ohne Testament. Eltern können sich jedoch anders festlegen. Und sie können jemanden bestimmen, der das Vermögen verwaltet und nach ihrem Willen anlegt, bis die Kinder volljährig sind.
Sie können selber ein gültiges Testament aufsetzen, müssen aber unbedingt gesetzliche Formvorschriften einhalten, ansonsten das Testament ungültig ist.
Nach geltendem Schweizer Recht ist es nach wie vor nicht möglich, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen, es sei denn, dass beide Verfasser sämtliche Formerfordernisse erfüllen. Das bedeutet, beide Partner müssen ihr eigenes Testament aufsetzen, jeweils den ganzen Text von Hand selbst schreiben und unterzeichnen. Sehr viele Paare machen den Fehler, dass einer den Text schreibt und der andere nur seine Unterschrift daruntersetzt. Dies ist aber kein formgültiges Testament. Wenn irgend möglich wird es jedoch als gültiges Testament für denjenigen, der den Text handschriftlich verfasste, ausgelegt.Wichtig ist auch, dass das Testament klar und eindeutig formuliert ist d.h.klare Angaben darüber enthält, wer welchen Vermögensteil erhalten soll.
Formvorschriften für das Testament
Sie können selber ein gültiges Testament aufsetzen, wenn Sie sich an genau definierte gesetzliche Regeln halten. Dass Sie diese einhalten ist sehr wichtig, weil ansonsten das Testament fehlerhaft oder ungültig ist.Damit Ihr Testament nicht angefochten werden kann, sollten Sie unter anderem folgendes beachten:
Das ganze Testament muss von Hand geschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Als Alternative können Sie ein so genanntes „öffentliches Testament“ vor dem Notar und zwei Zeugen erstellen und beglaubigen.
Wählen Sie klare und präzise Formulierungen. Ein Testament dient dazu, Ihren letzten Willen vollstrecken zu können, es soll demnach genaue Angaben darüber enthalten, wer welche Vermögensteile erhalten soll.
Für Ehepaare hat sich im Testament die Formulierung bewährt, dass der hinterbliebene Ehepartner die Gegenstände aussuchen darf, die er unter Anrechnung an seinen Erbteil behalten möchte.
Sinnvoll wäre auch einen Willensvollstrecker einzusetzen, der dafür sorgt, dass die Erbschaft optimal verwaltet und im Sinne des Erblassers geteilt wird.
Manche Grosseltern möchten ihre Enkelkinder beschenken oder im Testament begünstigen, eine entsprechende Regelung kann in einem Erbvertrag festgehalten werden. Schenkungen und Erbschaften an Minderjährige zählen zum Kindesvermögen und die Eltern müssen es bis um 18. Geburtstag des Kindes sorgfältig verwalten, sie dürfen es nicht verbrauchen.
Die Erträge aus dem Vermögen können Eltern für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes einsetzen. Tasten sie aber das Kindesvermögen an, um etwa eine Ausbildung des Kindes zu finanzieren, benötigen sie dafür die Zustimmung der Kindesschutzbehörde.
Verheiratete mit Kindern können bis zu 3/8 ihres Nachlassvermögens frei vererben, Alleinstehende mit Kindern höchstens 1/4 (freie Quote).
Angehörige, Freunde und Behörden sollen ohne Nachforschungen und schnell Ihr Testament finden, da Ihr letzter Wille vollstreckt werden soll. Teilen Sie mit, dass Sie ein Testament erstellt haben, und wo dieses aufbewahrt wird. Bewahren Sie dieses an einem sicheren Ort, aber leicht auffindbar auf. Als Aufbewahrungsort kommen in Frage: zu Hause, bei einem Notar, auf einer Amtsstelle wie z.B. bei der Gemeinde, bei einer Vertrauensperson, eventuell auch bei Ihrer Bank.
Damit Sie alles richtig machen, können Sie vorsichtshalber auch einen Notar hinzuziehen, die damit verbunden Kosten sollten nicht sehr hoch sein.