Unfall auf dem Spielplatz
Viele Unfälle passieren aus Unachtsamkeit. Einige Unfälle entstehen aufgrund von Mängeln der Anlage (Vernachlässigung des Unterhaltes, fehlende Kontrolle etc.).
Wen erfreut es nicht, die leuchtenden Kinderaugen zu sehen, sobald man in die Nähe eines Spielplatzes kommt. Doch der Spielplatz birgt auch Gefahren, welche die Kinder (meistens) nicht erkennen. Die Eltern aber sollten sie erkennen und vorbeugen, so dass der Spass nicht ein jähes Ende findet.
Gemäss den Zahlen der Beratungsstelle für Unfallverhütung verletzen sich in der Schweiz jährlich rund 8700 Kinder bis 16 Jahre auf privaten und öffentlichen Spielplätzen. Die meisten Unfälle stehen im Zusammenhang mit Spielplatzobjekten (z. B. Rutschbahnen, Klettertürme, Wippschaukeln) oder mit dem Bodenbelag. Deshalb sollen Gefahren, welche für die Kinder nicht oder nur schwer erkennbar sind, eliminiert werden. Gefahren, die für Kinder leichter vorauszusehen sind, müssen nicht reduziert werden. Denn Kinder müssen und sollen lernen, mit Gefahren umzugehen.
Wenn sich ein Unfall auf dem Spielplatz ereignet, kommt zuerst die Unfallversicherung und/oder die Krankenversicherung des betroffenen Kindes auf. Oft greift dann aber diese Versicherung auf jene des Schadenverursachers zurück. Es gibt keine generelle Regel, wer bei einem Unfall auf dem Spielplatz haftet. Wer effektiv Schuld am Unfall hat, muss im Einzelfall erläutert werden. Im Vordergrund steht meistens die Werkeigentümerhaftung. Das heisst, der Eigentümer des Spielplatzes oder des Spielgerätes wird belangt. Schadensverursacher können aber auch z. B. Betreiber / Hersteller des Spielplatzes, eine aufsichtspflichtige Person oder gar ein anderes Kind sein.
Die betroffene Unfallversicherung oder Krankenversicherung hat so die Möglichkeit, die Schadenssumme vom Verursacher zurückzufordern.
Neben dem Betreiber und Benützer der Anlagen stehen auch die Eltern/Aufsichtsperson des betroffenen Kindes in der Pflicht. Kinder auf dem Spielplatz müssen beaufsichtigt werden, wobei Faktoren wie Alter und Charakter eine zentrale Rolle spielen. Je jünger und unerfahrener ein Kind ist, desto wichtiger und intensiver muss die Beaufsichtigung sein. Aber selbst die kleinsten Kinder können nicht ununterbrochen überwacht werden. Die Beaufsichtigungspflicht der Eltern beinhaltet auch, durch geeignete Massnahmen ihre Kinder daran zu hindern, sich einen vorhersehbaren Schaden zuzufügen.
Wie bereits erwähnt, steht bei Unfällen auf dem Spielplatz grundsätzlich die Werkeigentümerhaftung als Haftungsgrundlage im Vordergrund. Das heisst, wenn sich der Unfall aufgrund eines Mangels am Spielgerät (Bruch einer morschen Schaukel, defektes Klettergerüste etc.) ereignet, wird sich die Versicherung bzw. die geschädigte Person in der Regel zuerst an den Eigentümer des Spielplatzes halten – z. B. die Gemeinde oder eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, Privatperson etc. Denn der Eigentümer haftet für den Schaden, unabhängig von seinem persönlichen Verschulden, infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalts.
Tafeln, mit denen eine allfällige Haftung bei Unfällen im Voraus vollumfänglich abgelehnt wird, vermögen die Werkeigentümerhaftung nicht auszuschliessen. Der Werkeigentümer haftet bei einem Spielplatzunfall nur dann nicht, wenn bei der Erstellung und insbesondere beim Unterhalt des Spielplatzes alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen (regelmässige Kontrollen, Reparatur oder Ersatz abgenutzter Teile, Schneeräumung etc.) getroffen wurden.
Quelle: www.bfu.ch