Taggeldversicherung

Noten und Münz
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Durch schriftliche Vereinbarung (Einzelarbeits-, Gesamtarbeits-, Normalarbeitsvertrag) kann über die Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung (Lohnfortzahlung) eine abweichende Regelung getroffen werden, die aber für die Arbeitnehmerin mindestens "gleichwertig" sein muss (Art. 324a Abs. 4 OR). Es handelt sich dabei meistens um eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Taggeldversicherung.

Da solche Taggeldversicherungen in der Regel Leistungen erbringen, die über die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers hinausgehen, darf eine Arbeitnehmerin in diesen Fällen an den Prämien beteiligt werden; zudem kann die Höhe des weiterbezahlten Lohnes von 100% auf einen tieferen Betrag reduziert werden. Als "gleichwertig" anerkannt ist z.B. die folgende häufige Versicherungslösung: Taggeld von 80% des Lohnes während 720 Tagen mit 1-3 Tagen Karenzzeit zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Prämie hälftig.

Im Falle der Privatversicherung kann auch ein Ausschluss des Risikos Mutterschaft vereinbart werden. Dies kommt immer wieder vor, da der Ausschluss die Prämien nicht unbedeutend senkt. Der Richter prüft jedoch im Einzelfall, ob für die Arbeitnehmerin die Kollektivtaggeldlösung mindestens der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht entspricht. Wird dies verneint, indem z.B. das Risiko der Mutterschaft nicht mitversichert ist, muss der Arbeitgeber seiner Lohnfortzahlungspflicht dennoch nachkommen. Zudem gelten seit dem 1. Juli 2005 die Bestimmungen der neuen Mutterschaftversicherung. Somit ist bei Fragen zu Lohnfortzahlung / Taggeldversicherung der Arbeitsvertrag sowie darin eingeschlossene Reglemente zu prüfen. Falls die "Gleichwertigkeit" bestritten wird, muss letztlich der Richter entscheiden.

Andere Versicherungen: Während der Dauer, in der die Arbeitnehmerin Taggelder der Mutterschaftsversicherung bezieht, werden i.d.R. keine Taggelder anderer Sozialversicherungen ausgerichtet.

Letzte Aktualisierung: 01.12.2022, CF / NK