Zwei Jobs – Wie steht es mit meiner Pensionskasse?

Bei zwei (oder gar mehreren) Teilzeitjobs stellen sich mehrere Fragen bezüglich der Pensionskasse.

Frauenfüsse mit zwei verschiedenen Schuhen
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Wichtig dabei ist der Begriff des „Mindestlohnes für die obligatorische Versicherung“. Alle angestellten Personen, die das 17. Altersjahr erreicht haben und in einem Arbeitsverhältnis stehen, wo sie mehr als einen gewissen Mindestlohn erzielen, müssen einer Pensionskasse beitreten (Risikoversicherung für Invalidität und Tod ab dem 17., Altersversicherung ab dem 25. Altersjahr). Nicht versichert werden müssen Löhne, die unter dem Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) liegen. Dieser Mindestjahreslohn wird periodisch vom Bundesrat festgelegt. Für das Jahr 2023 beträgt er Fr.22'050.-. Ob jemand eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, richtet sich nach den gleichen Kriterien wie bei der AHV. Arbeitet jemand Teilzeit, so muss diese Person BVG-versichert werden (das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schreibt Minimalleistungen vor), wenn das Jahreseinkommen über dem Mindestjahreslohn liegt (d.h. mehr als Fr. 22'050.-). Wird diese Lohnsumme überstiegen, sind Sie obligatorisch in einer Pensionskasse versichert und der Arbeitgeber muss sich mit mindestens der Hälfte an den Beiträgen beteiligen. Bei Teilzeitarbeit sind nun folgende Konstellationen möglich:

1. Der Mindestlohn wird bei beiden Arbeitgebern überschritten. Sie sind obligatorisch versichert.


Arbeitet eine Person an mehreren Stellen Teilzeit, besteht ein Anspruch auf eine Vorsorgeversicherung, sofern das Gesamteinkommen über dem Mindestjahreslohn liegt. Die Beiträge werden dann auf die Teilzeitlöhne umgelegt.

2. Der Mindestlohn wird bei beiden Arbeitgebern unterschritten, zusammen jedoch überschritten. Sie sind obligatorisch nicht versichert.


Kann ich mich in diesem Fall trotzdem freiwillig einer Kasse anschliessen? Welcher? Und wenn der Arbeitgeber sich weigert? Wird der Mindestlohn, im Falle dass Sie bei zwei Arbeitgebern angestellt sind, bei beiden Arbeitgebern unterschritten, zusammen jedoch überschritten, sind Sie obligatorisch nicht versichert. Aber Sie können sich freiwillig versichern, weil Sie bei beiden Stellen zusammen mehr als den für die Versicherungspflicht massgebenden Mindestlohn verdienen. Ermöglicht keine der beiden Pensionskassen einen freiwilligen Anschluss, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der sog. „Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge“ (www.chaeis.ch) zu versichern. In beiden Fällen müssen die Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Pensionskassenbeiträge anteilig bezahlen, aber nur dann, wenn Sie den Arbeitgeber informieren und erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung. Die andere Hälfte haben Sie wie alle BVG-Versicherten selber zu tragen.

3. Die kumulierten Teilzeitlöhne unterschreiten den Mindestlohn


Auch hier kann man sich bei einer Pensionskasse freiwillig versichern, wie z.B. Journalisten oder andere Selbständigerwerbende bei der „Pensionskasse Freelance“ (http://www.pkfreelance.ch/). Die Arbeitgeber müssen sich jedoch nicht beteiligen.

In allen Konstellation der Pensionskassenversicherung sollten Sie prüfen, ob Sie allenfalls über die 3. Säule eine vorteilhaftere Lösung für Ihre Vorsorge treffen können.

Letzte Aktualisierung: 30.05.2023, CF / NK