Temporärarbeit und befristete Verträge

Ein "Temporärarbeitsvertrag" ist nicht dasselbe wie ein "befristeter Arbeitsvertrag", obwohl gemeinsame Merkmale bestehen.

Frau am Laptop schaut auf die Uhr
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 Bei befristeten Verträgen ist die Vertragsdauer und somit die Einsatzdauer zeitlich begrenzt. Temporärverträge können sowohl befristet wie auch unbefristet abgeschlossen werden. Als entscheidendes Unterscheidungsmerkmal ist das Dreiecksverhältnis beim Temporärarbeitsvertrag.

Der Hauptunterschied: wer ist rechtlich mein Arbeitgeber?


  • Beim Temporärarbeitsvertrag liegt rechtlich ein Dreiecksverhältnis vor: Arbeitgeber ist eine Temporärfirma, welche die von ihr angestellten Personen an andere Firmen (Drittfirmen) ausleiht. Die Arbeitsleistung wird am Ort der Drittfirma erbracht. Die Temporärfirma schliesst mit dem Arbeitnehmer einen Rahmenvertrag ab, der für alle Einsätze gilt und Fragen wie Versicherungen, Ferien, Lohn im Krankheitsfall etc. regelt. Für jeden Einsatz wird zusätzlich eine Einsatzvertrag ausgestellt, der u.a. Stundenlohn, Beginn und Dauer des Einsatzes, Arbeitszeit etc. regelt.

  • Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gibt es rechtlich nur zwei Parteien: Die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag wird im vornherein fest befristet und der Vertrag endet zum vorhergesehenen Zeitpunkt ohne Kündigung.

Bestimmungen beim befristeten Arbeitsvertrag


Die Mehrzahl der Arbeitsverträge wird unbefristet abgeschlossen. Es gibt jedoch auch Arbeitsverträge, die befristet vereinbart werden. Für diese ergeben sich folgende Besonderheiten:

  • Ein befristeter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nicht gekündigt werden (Art. 334 OR).

  • Eine vorzeitige ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine der Parteien ist nicht möglich; es "endigt ohne Kündigung" (Art. 334 OR). Er wird erst kündbar, wenn der Arbeitsvertrag für mehr als 10 Jahren abgeschlossen wird. Dann wird er nach dem Ablauf von 10 Jahren kündbar (Art. 334 Abs. 3 OR).

  • "Ausserordentlich" kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn die Gründe dazu vorliegen. Diese setzen jedoch eine Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses voraus (Diebstahl, schweres Mobbing, körperliche Gewalt usw.)

  • Falls Sie dennoch aus einem befristeten Arbeitsverhältnis "aussteigen" möchten, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Er darf allerdings hart bleiben und darauf bestehen, dass Sie weiter arbeiten und die Vereinbarung einhalten. Kommen Sie der Arbeit nicht nach, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen und Sie fristlos entlassen.

  • Das befristete Arbeitsverhältnis endigt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung arbeitsunfähig ist. Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militärdienst etc. geben keine Ansprüche (z.B. Krankenlohn) über den Vertragsablauf hinaus. Hier unterscheiden sich Temporärverträge und unbefristete Verträge grundlegend: Bei gekündigten unbefristeten Arbeitsverträgen verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Krankheit; und weil Kündigungen nur auf das Ende eines Monats erfolgen können, verlängert sich das Arbeitsverhältnis in der Praxis meistens um einen Monat.

  • Für den Bezug der Mutterschaftsentschädigung muss die Frau im Zeitpunkt der Niederkunft in einem Arbeitsverhältnis stehen. Läuft der befristete Vertrag vorher aus, erhält sie kein Taggeld via Arbeitgeber. Erhält sie bereits zu diesem Zeitpunkt das Taggeld der Arbeitslosenkasse oder würde sie die Voraussetzungen zum Bezug erfüllen, erhält die Frau ebenfalls eine Mutterschaftsentschädigung.

  • Vorsicht ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen geboten. Es könnte sich um einen Kettenarbeitsvertrag handeln, der nur in wenigen Fällen rechtlich zulässig ist.

Bestimmungen beim temporären Arbeitsverhältnis


Bei Temporärarbeit hat die Arbeitnehmerin einen Vertrag mit einer Vermittlerfirma. Daraus ergibt sich folgendes:

Die Sozialleistungsansprüche ergeben sich gegenüber der Vermittlerfirma. Bei jedem Einsatz handelt es sich in der Regel um ein neues Arbeitsverhältnis und die Fristen bezüglich Probezeit und Kündigung beginnen von Neuem zu laufen.

Falls der Temporärvertrag befristet ist, kann er grundsätzlich nicht gekündigt werden (Art. 334 OR): Eine vorzeitige ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine der Parteien ist nicht möglich; es "endigt ohne Kündigung" (Art. 334 OR).

"Ausserordentlich" kann auch dieses befristete Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn die Gründe dazu vorliegen. Diese setzen jedoch eine Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses voraus (Diebstahl, schweres Mobbing, körperliche Gewalt usw.)

Das befristete Arbeitsverhältnis endet auch dann, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung arbeitsunfähig ist. Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militärdienst etc. geben keine Ansprüche (z.B. Krankenlohn) über den Vertragsablauf hinaus. Hier unterscheiden sich Temporärverträge und unbefristete Verträge.

Kündigungsfristen bei unbefristeten Temporärverträgen

  • bei ununterbrochenem Einsatz bis 3 Monate: 2 Tage (Art. 19 AVG)
  • ab dem 4. bis zum 6. Monat: 7 Tage (Art. 19 AGV)
  • ab dem 7. Monat: gemäss vertraglichen Abmachen, bzw. bei Fehlen von solchen gemäss OR

(Art. 19 AVG / Bundesgesetz über Arbeitsvermittlung und Personalverleih)

Letzte Aktualisierung: 27.12.2022, NK