13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn ist vom Gesetz her nicht vorgeschrieben, sondern ist eine Sondervergütung.
Das heisst ein zusätzlicher Lohn für die geleistete Arbeit eines Jahres. Die Auszahlung und die Höhe des 13. Monatslohn müssen vertraglich festgelegt werden. Im Gegensatz zur Gratifikation wird er so zum festen Lohnbestandteil in der Höhe des vertraglich vereinbarten Monatslohnes. Und zwar des Jahreslohnes, einschliesslich Lohnzahlungen bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit u.a. geteilt durch 12. Zu beachten ist, dass der 13. Monatslohn sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Lohn behandelt wird.
Grundsätzlich gilt, dass wenn ein 13. Monatslohn vertraglich abgemacht wurde, der Angestellte Anspruch auf dessen Auszahlung hat und dies jährlich. Da der 13. Monatslohn ein fester Lohnbestandteil ist, ist er bei Austritt während des Jahres auch anteilsmässig geschuldet. Er ist weder vom Geschäftsergebnis noch von den Leistungen und dem sonstigen Verhalten des Arbeitnehmers abhängig und unterscheidet sich nur durch den aufgeschobenen Zeitpunkt der Fälligkeit vom ordentlichen Lohn.
Ist nichts anderes vereinbart, beträgt der 13. Monatslohn einen Zwölftel des tatsächlich bezahlten Monatslohnes. Bei Krankheit besteht von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, dienstalterabhängig und im Rahmen von Vorschriften und Praxis. Hatte aber der Arbeitnehmer/in wegen unbezahltem Urlaub oder länger dauernder Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) keinen Lohnanspruch mehr (d.h. es bestand keine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht mehr), verringert sich dieser Jahreslohn und der 13. Monatslohn fällt daher entsprechend kleiner aus.