Der Familienname des Kindes
Heirat
Bei einer Heirat behält grundsätzlich jeder Ehegatte seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen wählen. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eintragen lassen. Namen mit Bindestrich (Allianznamen) sind verbreitet, aber nicht amtlich. Mit Einwilligung der Behörden können solche Allianznamen aber in amtlichen Dokumenten geführt werden. Der sog. Doppelname kann nicht mehr gewählt werden, diese Möglichkeit wurde mit der Gesetzesrevision 2013 gänzlich eliminiert.
Beispiel: Herr Müller und Frau Stocker möchten heiraten.
- nach Gesetz: Herr Müller behält seinen Namen und Frau Stocker behält ihren Namen.
- auf Antrag: Müller oder Stocker wird von den Brautleuten gemeinsam zum Familiennamen gewählt.
Behalten die Ehegatten ihren Namen, so ist bei der Heirat anzugeben, welchen Namen allfällige gemeinsame Kinder später tragen werden.
Nicht verheiratet mit Kindern
Bei nicht verheirateten Eltern tragen die Kinder grundsätzlich den Ledignamen der Mutter. Haben die Eltern das gemeinsame elterliche Sorgerecht gewählt, so können sie aber auch bestimmen, dass das Kind den Namen des Vaters trägt.
Unter dem alten Recht verheiratete Paare
Bei Ehen, die vor 2013 geschlossen wurden und die Ehefrau den Namen des Ehegatten übernommen hat und nicht mehr glücklich damit ist, hat diese die Möglichkeit, beim Zivilstandesamt eine entsprechende Erklärung abgeben und ihren Ledignamen wieder an zunehmen. Eine Frist hierfür ist nicht gegeben.
Witwen und geschiedene Frauen
Witwen und geschiedene Ehefrauen, die den Namen des verstorbenen Ehegatten bzw. des Ex-Ehemannes tragen, haben ebenso das Recht, den Antrag zu stellen, damit diese ihren Ledignamen wieder führen können.