Weitere Infos zum gemeinsamen Sorgerecht
Seit dem 1. Juli 2014 gilt das gemeinsame Sorgerecht neu für alle Paare, unabhängig vom Zivilstand. Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge schon immer gemeinsam ausgeübt. Das gilt nun auch bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern.
Bei unverheirateten Paaren und Geburten nach dem 1. Juli 2014 genügt eine Erklärung der Eltern zusammen mit der Anerkennung durch den Vater gegenüber dem Zivilstandsamt zum gemeinsamen Sorgerechts. Bis zur erfolgten Erklärung verbleibt das Sorgerecht bei der Mutter.
Bei einer Scheidung regelt das Gericht die Rechte und Pflichten der Eltern. Es kann das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen.
Bei unverheirateten regelt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; früher Vormundschaftsbehörde) die Rechte und Pflichten der Eltern. Sie kann das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen.
Sowohl das Gericht wie auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dürfen die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch ausnahmsweise anordnen, wenn es nicht anders geht.
Ich bin geschieden, was ändert sich für mich? Bereits gefällte Scheidungsurteile bleiben gültig. Wenn die Eltern nichts unternehmen, bleibt alles wie bisher. Rückwirkend kann das gemeinsame Sorgerecht geltend gemacht werden bei Scheidungen, die nicht länger als 5 Jahre her sind.
Mein Ex-Mann/Meine Ex-Frau und ich möchten zum gemeinsamen Sorgerecht wechseln, ist das möglich? Mit einem gemeinsam unterschriebenen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort des Kindes ist der Wechsel möglich, das Verfahren ist kostenpflichtig, eine vorgängige Beratung ist zu empfehlen.
Wir waren nie verheiratet und möchten zum gemeinsamen Sorgerecht wechseln, ist das möglich? Mit einem gemeinsam unterschriebenen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort des Kindes ist der Wechsel möglich, das Verfahren ist kostenpflichtig, eine vorgängige Beratung ist zu empfehlen.
Mein Ex-Mann/Ex-Frau möchte weiterhin das alleinige Sorgerecht behalten, kann ich das ändern? Der Elternteil dem das Sorgerecht nicht zusteht, kann gegen den anderen Elternteil auf Errichtung des gemeinsamen Sorgerechts klagen. Die Klage muss bis spätestens am 30. Juni 2015 beim Gericht am Wohnort eines Elternteils eingereicht worden sein. Das Gericht überprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Quellen: EJPD, ch.ch, Gerichte Zürich