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                              Unbezahlter Urlaub: Das müssen Sie wissen

                              Kind auf dem Arm der Mutter
                              ©
                              iStock

                              Wenn Sie den Mutterschaftsurlaub mit einem unbezahlten Urlaub verlängern möchten, um längere Zeit mit dem Baby zu Hause zu bleiben, müssen Sie Folgendes dazu beachten: Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub, es braucht deshalb immer das Einverständnis des Arbeitgebers. Es ist nicht ratsam, den unbezahlten Urlaub bereits vor der Geburt zu beziehen, denn erstens wird dadurch der Arbeitsvertrag vorübergehend ausser Kraft gesetzt und zweitens fällt die Taggeldentschädigung tiefer aus, da für deren Berechnung das vor der Geburt erzielte Einkommen relevant ist. Vor Antritt eines unbezahlten Urlaubs müssen Sie sich auch sorgfältig über die Versicherungsansprüche informieren.

                              AHV-Beiträge: Falls pro Kalenderjahr inklusive Arbeitgeberbeiträge ein Mindestbeitrag von 482 Franken (Stand 2019) einbezahlt wurde, entsteht keine Lücke. Wer wegen eines unbezahlten Urlaubs nicht auf diesen Betrag kommt, kann ihn bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohnsitzgemeinde einzahlen. Die Einzahlung kann während fünf Jahren nachgeholt werden.

                              Pensionskassenbeiträge: Der mit der Pensionskasse verbundene Versicherungsschutz erlischt einen Monat nach Beginn des Urlaubs. Das kann man aber vermeiden, indem die Pensionskassenbeiträge auch während des Urlaubs bezahlt werden. Das ist in der Regel möglich, wenn ein Angestellter in dieser Zeit neben den eigenen Pensionskassenbeiträgen auch den Anteil des Betriebs bezahlt.

                              Unfallversicherung: Auch bei der Unfallversicherung hört der Schutz laut Gesetz 30 Tage nach Arbeitsaufgabe auf. Er kann aber mit einer sogenannten Abredeversicherung um sechs Monate verlängert werden. Wer länger weg ist, sollte eine Einzelunfallversicherung abschliessen.

                              Wer zahlt im Fall einer Krankheit? Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgibt, muss weiterhin Krankenkassenprämien bezahlen und ist somit gegen Krankheit versichert.

                              Darf der Arbeitgeber bei einem unbezahlten Urlaub die Ferien kürzen? Ja. Für jeden Monat Abwesenheit des Angestellten reduziert sich der Ferienanspruch um einen Zwölftel.

                              Letzte Aktualisierung: 06.08.2019, CF / NK