Gut geplant ist halb gewonnen
Viele Frauen möchten nach der Geburt weiterarbeiten, aber mit einem reduzierten Pensum. In diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, eine Teilzeitstelle anzubieten. Er kann also darauf bestehen, dass der bisherige Vertrag weiterhin erfüllt wird. Wenn die schwangere Arbeitnehmerin diesen nicht erfüllen will oder kann, muss sie kündigen.
Ist der Vorgesetzte jedoch mit einer Reduktion auf Teilzeitarbeit einverstanden, wird er mit der Frau einen modifizierten Arbeitsvertrag mit abgeänderten Arbeitszeiten für die Zeit nach der Geburt aushandeln. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Dies hat z.B. den Vorteil, dass Dienstjahre weitergezählt werden.
Ein Zwischenweg ist die sog. „Änderungskündigung“. Dies ist rechtlich eine Kündigung (mit allen Nachteilen), wobei zeitgleich ein neuer Arbeitsvertrag zu anderen Konditionen abgeschlossen wird.
Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes gerne in einem Teilzeitpensum weiterarbeiten würden, beachten Sie folgendes: Überlegen Sie sich, welchen Teilzeitgrad Sie zu leisten bereit sind. Beachten Sie dabei, dass vollzeitnahe Pensen leichter zu realisieren und auch für Kaderstellen geeignet sind. Als Alternative bietet sich ein Job-Sharing an. Gibt es in Ihrer Abteilung vielleicht eine Person in einer ähnlichen Situation, mit der Sie sich eine Stelle teilen könnten? Sprechen Sie möglichst früh mit dem Arbeitgeber über Ihren Wunsch. Besprechen Sie dabei konkret, wie eine mögliche Lösung aussehen könnte z.B. fixe Arbeitszeiten. Bedenken Sie unbedingt auch, dass Teilzeitarbeit Änderungen hinsichtlich Versicherungen und Sozialversicherungsleistungen mit sich bringt, informieren Sie sich rechtzeitig. Unabhängig davon, ob Sie Teilzeit oder Vollzeit arbeiten, gibt es verschiedene Arbeitszeitmodelle, die mehr oder weniger familienfreundlich sein können. Dazu zählen unter anderem flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeitmodelle, Jahresarbeitszeit etc.