Babysitter: Lohn, Versicherungen, Sozialabgaben

Diese Bestimmungen müssen Sie kennen, wenn Sie regelmässig einen Babysitter engagieren.

Babysitter schaut mit zwei Kindern ein Bilderbuch an
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Wenn gelegentlich ein Teeanger aus der Nachbarschaft Ihre Kinder hütet, müssen Sie lediglich auf eine faire Bezahlung achten. Was aber gilt, wenn der Babysitter älter ist als 18 Jahre und regelmässig im Einsatz ist? Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

Wie hoch muss der Lohn sein?


Nach welchem Stundenansatz Sie Ihren Babysitter entlöhnen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Eine erfahrene Betreuungsperson, die einen Babysitterkurs absolviert hat, bekommt eine höhere Entschädigung als jemand ohne Erfahrung und Ausbildung. Auch macht es einen Unterschied, ob nur ein Kind oder mehrere gleichzeitig zu betreuen sind. Und natürlich spielt es eine Rolle, ob ein bereits schlafendes Kind überwacht werden muss oder ob die Babysitterin den Nachmittag mit den Kindern verbringt, mit ihnen isst, sie bettfertig macht und in den Schlaf begleitet. 

Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) empfiehlt die folgenden Stundenansätze:

  • Für Babysitter im Alter von 13 bis 15 Jahren: 8 bis 10 Franken pro Stunde.

  • Für Babysitter im Alter von 16 bis 25 Jahren: 11 bis 18 Franken pro Stunde.

Der empfohlene Tarif bezieht sich auf die Betreuung von zwei Kindern. Für jedes weitere Kind empfiehlt das SRK einen Zuschlag von zwei Franken pro Stunde. Falls die Betreuungsperson die Kinder über Nacht hütet, ist eine Pauschale von mindestens 50 Franken empfohlen. 

Müssen wir eine Versicherung abschliessen?


Falls Ihr Babysitter jünger ist als 18 Jahre, sind seine oder ihre Eltern für die Haftpflicht- und Unfallversicherung zuständig. Ist er oder sie zwischen 18 und 25 Jahre alt und verdient bei Ihnen maximal 750 Franken im Jahr, liegt die Verantwortung für den Unfallschutz beim Babysitter oder seinen / ihren Eltern. 

Ist die Betreuungsperson älter als 25 Jahre, ist der Abschluss einer Unfallversicherung durch den Arbeitgeber obligatorisch, unabhängig von der Höhe des Lohns. Arbeitet sie mehr als acht Stunden pro Woche in Ihrem Haushalt, ist zudem der Abschluss einer Nichtberufsunfallversicherung Pflicht. 

Was gilt im Zusammenhang mit Sozialabgaben?


Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht abgerechnet werden, wenn

  • Ihr Babysitter zwischen 13 und 18 Jahre alt ist.

  • Ihr Babysitter zwischen 18 und 25 Jahre alt ist und bei Ihnen maximal 750 Franken im Jahr verdient. Sie oder er kann in diesem Fall jedoch die Beitragsabrechung verlangen.

Betreuungspersonen, Babysitter, Au-pairs und Hausaufgabenhilfen sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig, sofern sie bei Ihnen mehr als 750 Franken im Jahr verdienen. Bei Personen, die älter sind als 25 Jahre, müssen Beiträge in jedem Fall abgerechnet werden, unabhängig von der Höhe des Lohns.

Zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge können Sie das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende nutzen. Als Arbeitgeberin ziehen Sie die Beiträge für AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Quellensteuer vom Lohn ab und rechnen mit der Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Arbeitnehmerin erhält eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer für die Steuererklärung. Mit dem "vereinfachten Abrechnungsverfahren Plus" können Sie auch die Prämien der Unfallversicherung über die kantonale Ausgleichskasse abrechnen. 

Melden Sie sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der kantonalen Ausgleichskasse für das vereinfachte Abrechnungsverfahren an. Weitere Infos zu Hausdienstarbeit und zum vereinfachten Abrechnungsverfahren finden Sie hier

Letzte Aktualisierung: 15.01.2025, TV