Die Arbeitslosenversicherung
Selbstverständlich gibt es auch für arbeitslose Schwangere und Mütter ein Auffangsystem.
So erhalten diese Taggelder von der Arbeitlosenversicherung (ALV), sofern diverse Voraussetzungen erfüllt sind. Eine davon ist die "Vermittlungsfähigkeit": Als vermittlungsfähig gilt dabei, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit
Bei schwangeren Frauen, welche arbeitslos sind, stellt sich somit die Frage, ob sie trotz der Schwangerschaft vermittlungsfähig bleiben. Dies wird in der Regel bejaht. Falls sich also eine arbeitslose Schwangere um eine Arbeitsstelle bemüht, hat sie einen Anspruch auf Taggelder. In der Praxis heisst dies, dass sie in der Lage und bereit sein muss, mindestens eine 20%-Stelle anzunehmen, und dies bis zwei Monate vor der Geburt.
Verläuft eine Schwangerschaft jedoch mit Komplikationen, verbunden mit längerer Krankheit, liegt eine Vermittlungsunfähigkeit vor. Die Arbeitslosenversicherung zahlt das Taggeld nur bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit weiter. Ein früher Kontakt mit dem RAV (Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum) ist daher sehr empfehlenswert.
Nach der Geburt erhalten auch arbeitslose Mütter grundsätzlich während 14 Wochen (oder 98 Kalendertagen) Mutterschaftsgeld von der EO, falls alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs sind sie von der Pflicht der Stellensuche befreit. Ab der 15. Woche nach der Niederkunft ist die Frau jedoch dazu verpflichtet, die Stellensuche wieder aufzunehmen und diese nachzuweisen. Sobald Mutterschaftsgeld bezogen wird, gibt es kein Arbeitslosengeld mehr (d.h. dass sich die Ansprüche nicht kumulieren lassen).
Nach Ablauf der Mutterschaftsentschädigung lebt der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder wieder auf. Es braucht jedoch eine Neuanmeldung beim RAV. Während der maximal zwei Jahre, in welchen man Arbeitslosengeld beziehen kann (man spricht hier von einer "Rahmenfrist") stehen total 44 Taggelder für Krankheit und Schwangerschaft zur Verfügung, wobei die Arbeitstage (und nicht die Kalendertage) zählen.
Arbeitslosenentschädigung (ALE)
Wer in der Schweiz wohnt und arbeitslos wird hat, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf ALE. Die Arbeitslosenkasse klärt den Anspruch auf ALE ab und zahlt gegebenenfalls monatlich Leistungen in Form von Arbeitslosentaggeldern aus. Informieren sie sich frühzeitig beim RAV; ferner finden sie weitere nützliche Informationen unter www.treffpunkt-arbeit.ch
Als arbeitslos gilt, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist. Ebenfalls versichert ist, wer eine Teilzeitstelle hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind unselbständig erwerbend (Selbstständige sind nicht versichert)
Innerhalb der letzten 2 Jahre haben Sie mindestens während 12 Monaten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt (Rahmenfrist) (Ausnahmen von der fehlenden Beitragszeit können u.a. Ausbildung, Krankheit, Mutterschaft etc. sein)
Sie wohnen in der Schweiz (Ausländerinnen und Ausländer benötigen eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung)
Sie haben die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und haben weder das Rentenalter der AHV erreicht, noch beziehen Sie eine Altersrente der AHV
Sie haben sich beim RAV angemeldet (Kontrollvorschriften)
Sie sind vermittlungsfähig, also bereit und fähig, eine zumutbare Arbeit anzunehmen
Sie befolgen die Anordnungen der RAV und unternehmen alles Zumutbare, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen
Bei Arbeitslosigkeit ist folgendes zu beachten: Alle arbeitslosen Personen, die Anspruch auf ALE haben, sind automatisch bei der Suva gegen Unfall versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem die arbeitslose Person alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer ALE erfüllt. Der Versicherungsschutz der Suva besteht auch während Warte- und Einstelltagen, obwohl die Arbeitslosenversicherung während dieser Zeit keine ALE leistet. Aber die Versicherung endet 30 Tage nach Ende des Anspruchs auf ALE.
Was sind Wartetage?
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Die Anzahl Wartetage ist vom erzielten Einkommen vor der Arbeitslosigkeit und einer bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber Kindern abhängig. Personen mit Unterhaltspflicht, die mit einer Vollzeitbeschäftigung ein monatliches Einkommen unter CHF 5'000.00 erzielen, haben keine Wartetage. Personen ohne Unterhaltspflicht, welche ein Einkommen aus Vollzeitbeschäftigung von CHF 3'000.00 erzielen, haben ebenfalls keine Wartetage. Bei Einkommen zwischen CHF 3'001.00 und CHF 5'000.00 gibt es 5 Wartetage. Bei Einkommen zwischen CHF 5'001.00 und CHF 7'500.00 erhält man 10 Wartetage. Bei Einkommen zwischen CHF 7'501.00 und CHF 10'416.00 deren 15 Wartetage und ab einem Einkommen ab CHF 10'417.00 muss man 20 Tage warten bis man Arbeitslosenentschädigung erhält.
Die allgemeine Wartezeit wird um 5 Tage verlängert, wenn Sie namentlich wegen Ausbildung, langandauernder Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität oder Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, Trennung, Ehescheidung, Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt, Rückkehr nach einem Arbeitsaufenthalt ausserhalb eines EU/EFTA-Staates von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. Als Wartetage gelten nur diejenigen Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Was sind Rahmenfristen?
Die Arbeitslosenversicherung unterscheidet zwei Arten von Rahmenfristen.
Rahmenfrist für die Beitragszeit: Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, d.h. als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben. Diese Frist beginnt in der Regel 2 Jahre vor dem Tag, an dem alle nötigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um den Zeitraum, in welchem Sie mindestens 12 Monate Beitragszahlungen an die Arbeitslosenversicherung leisten mussten.
Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Diese beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle nötigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und dauert ebenfalls zwei Jahre. Es handelt sich um den Zeitraum, in dem Sie im Rahmen der Ihnen zustehenden Anzahl Taggelder Arbeitslosenentschädigung beziehen können.
Rahmenfristen: Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten im Normalfall zweijährige Rahmenfristen.
Erweiterte Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Fall von Erziehungszeiten (Babypause): Für Personen, die sich der Erziehung von Kindern widmen, sind Ausnahmen vorgesehen. Dei Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn einem Kind unter 10 Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. (Art. 9 b ziff.2 AVIG). Zuständig für die Berechnung der Rahmenfristen sind die Arbeitslosenkassen. Für Fragen in Bezug auf die Arbeitslosigkeit sowie das Arbeitsrecht stehen Ihnen die Arbeitslosenkasse und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) jederzeit gerne zur Verfügung.
Was sind Einstelltage?
Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, werden Sie in Ihrer Anspruchsberechtigung für eine Arbeitslosenentschädigung vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass Sie während einer gewissen Zeit keine Taggelder erhalten, was in folgenden Fällen eintritt:
bei Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden
wenn Sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen
wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen des RAV nicht befolgen, wie z.B. eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder abbrechen
bei Verletzung ihrer Wahrheits- und Meldepflichten
zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirkt wurde
Die Einstellung beträgt je nach Verschulden 1 bis 60 Tage. Als bestandene Einstelltage zählen nur Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird die Einstelldauer höher ausfallen.
Kontrollvorschriften
Die Arbeitslosigkeit und die von den Betroffenen dagegen unternommenen Massnahmen müssen kontrolliert werden. Diese Kontrolle erfolgt im Rahmen von Beratungs- und Kontrollgesprächen auf dem regionalen Arbeitsvermittlungszentum RAV (Art. 17 AVIG). Als arbeitslose Arbeitnehmerin müssen sie entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an den Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Ferner müssen sie alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müssen sie unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches erforderlich sind. Auch gilt, dass sie grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen müssen.
Welche Leistungen erhalte ich, wenn ich wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft die Kontrollvorschriften nicht erfüllen kann?
Sie müssen dies Ihrem RAV unverzüglich melden, denn bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sind die Taggelder auf 44 beschränkt.
Bei Unfall erhalten Sie noch während 3 Tagen Leistungen von der ALV. Ab dem dritten Tag erhalten Sie Taggelder von der Suva. Kontrollvorschriften insbesondere bei Schwangerschaft: Frauen, die wegen der Schwangerschaft oder Mutterschaft arbeitsunfähig sind, müssen sich keinen Beratungs- und Kontrollgesprächen unterziehen. Sie haben jedoch der zuständigen Amtsstelle ein Arztzeugnis vorzuweisen, welches ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigt.