Recht auf einen Berufswechsel bzw. Zweitausbildung für den Unterhaltszahler?
Die Zahl der alleinerziehenden Eltern mit Kindern unter 16 Jahren ist stetig gewachsen. Der Elternteil, der selber nicht mit dem Kind zusammen lebt, muss einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB).
Hier gerät der zahlende Elternteil, wenn ein Berufswechsel oder eine Zweitausbildung angestrebt wird, oftmals in eine Kollision zwischen Kindesunterhaltpflicht und freie Selbstverwirklichung, da nur noch tiefere oder keine Alimente bezahlt werden können. Diese relativ häufig vorkommende Konstellation stellt Gerichte und Behörden vor die Frage, ob nun das Recht des Kindes auf Unterhalt oder das Recht auf freie Selbstverwirklichung des zahlenden Elternteils höher zu gewichten sei.
In der schweizerischen Bundesverfassung steht, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (Art. 11 Abs. 1 BV). Folglich muss das Kindeswohl sowohl dem Gesetzgeber wie auch den rechts-anwendenden Behörden besonders am Herzen liegen, insbesondere wenn die Kinder noch minderjährig sind.
Wer die familiäre Unterhalspflicht vernachlässigt, obwohl er über die Mittel verfügt oder verfügen könnte, macht sich strafbar. Auf Antrag, wird die Nichterfüllung mit einer Freiheits-strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 217 Abs.1 StGB). Daraus folgt, dass der Schuldner der Kinderalimente darauf bedacht sein muss, seinen angestammten Beruf nicht für eine Zweitausbildung oder einen Berufswechsel aufzugeben, falls er dadurch nicht mehr für den bisherigen Kindesunterhalt aufkommen könnte. Sollte der Unterhaltszahler sich dennoch (freiwillig) für einen Berufswechsel oder eine Zweitausbildung entscheiden, muss er seinem Kind weiterhin adäquate Unterhaltsbeiträge zahlen, die auf seinem bisherigen Einkommen basieren. Eine Einkommensbusse würde für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit unbeachtet bleiben und das Gericht geht von einem hypothetischen Einkommen aus. Somit wird das Recht der Selbstverwirklichung bzw. freie Berufswahl zugunsten des Kindswohles beschränkt.
Quelle: Dr. Ch. Herzig, Jusletter 1.10.2012