Ich bin Laborantin und arbeite mit gefährlichen Chemikalien. Nun bin ich schwanger und möchte nicht mehr mit solchen Substanzen arbeiten. Gibt es für mich Alternativen?
Ja. Grundsätzlich dürfen Schwangere und stillende Frauen nur dann beschäftigt werden, wenn ihre Gesundheit und auch diejenige des Kindes nicht beeinträchtigt werden.
Konkrete Gesetzesgrundlage dazu ist die "Verordnung 1" zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111), zu finden in der Gesetzessammlung des Bundes unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/822_111/index.html , insbesondere mit den Artikeln 60-66.
Ausserdem gibt es zu diesem Thema eine zusätzliche, eigene Verordnung des Eidgenössichen Volkswirtschaftsdepartementes über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft ("Mutterschutzverordnung"; SR 822.111.52). Diese Verordnung beschreibt diejenigen Arbeiten und Kriterien, bei welchen eine Gesundheitsgefährdung vermutet wird oder eine Beschäftigung von vornherein verboten ist. Dies betrifft z.B.:
Arbeiten bei Kälte, Hitze, Nässe, Lärm
Körperhaltungen, die zu Ermüdungen führen; schwere Lasten; Akkord, Schicht
Arbeiten mit gefährlichen Substanzen (Strahlen, Mikroorganismen, chemische Stoffe)
Die Mutterschutzverordnung mit der vollständigen Liste und Schutzmassnahmen (Arztzeugnis) findet sich unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/c822_111_52.html .
Die Wirksamkeit von Schutzmassnahmen muss vierteljährlich geprüft werden. Hat eine Schwangere oder Stillende bei ihrer beruflichen Tätigkeit mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten zu tun, muss entsprechend geprüft werden (und die betroffenen Frauen müssen rechtzeitig und umfassend informiert und angeleitet werden), wie sie sich bei Gefahren zu verhalten haben und welche Massnahmen sie selbst treffen können.
In Ihrem Fall müssten Sie demnach den Arbeitsplatz sicher wechseln, d.h. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen eine Alternative anbieten. Das Arbeitsgesetz (ArG) schreibt nämlich vor, dass Frauen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsersatz haben. Kann Ihnen der Arbeitgeber eine gleichwertige Arbeit nicht anbieten, so haben Sie Anspruch auf 80% Ihres Lohnes (Art. 35 und 35b ArG).