Gemeinsame elterliche Sorge ist die Regel
Aus der Forschung
Grundsätzlich gilt das gemeinsame Sorgerecht für alle Paare, unabhängig vom Zivilstand der Eltern des Kindes. Sowohl unverheiratete wie auch geschiedene Eltern haben die gleichen Rechte wie ein verheiratetes Elternpaar.
Vater und Mutter sollen in gleicher Weise Verantwortung für die Entwicklung und Erziehung des Kindes übernehmen. Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge müssen wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam fällen. Dazu gehören Fragen zum Erziehungsstil, zur Ausbildung, medizinische Fragen etc. Kein Elternteil soll einen Stichentscheid tätigen können. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet die zuständige Behörde. Nicht erforderlich ist zudem, dass die beiden Elternteile das Kind gleich oft betreuen. Auch einem in Vollzeit arbeitenden Elternteil, welches das Kind weniger oft betreut, steht das gemeinsame Sorgerecht zu.
Der unverheiratete Vater erhält aber nicht "automatisch" das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter. Bei unverheirateten Paaren und Geburten nach dem 1. Juli 2014 genügt eine Erklärung der Eltern zusammen mit der Anerkennung durch den Vater gegenüber dem Zivilstandsamt zum gemeinsamen Sorgerechts. Bis zur erfolgten Erklärung verbleibt das Sorgerecht bei der Mutter.
Das alleinige Sorgerecht wird nur noch in speziell angezeigten Fällen der Mutter oder dem Vater zugesprochen. Im Vordergrund steht das Wohl des Kindes. Müssen die Interessen des Kindes speziell geschützt werden, spricht das Gericht nur einem Elternteil das Sorgerecht zu.
In Bezug auf die Namensführung ist das Kind von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, gleich gestellt wie das Kind von Eltern, die miteinander verheiratet sind. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Der so bestimmte Name gilt sodann für alle gemeinsamen Kinder dieser Eltern – unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
Eine Behörde regelt die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern.
Quelle: EJPD